
Erstellt am: 09.12.2009
Untersagung betriebsbedingter Kündigungen per einstweiliger Verfügung
Unsere Kanzlei, Rechtsanwalt Michael Nacken, hat für den Betriebsrat und die Belegschaft eine außergewöhnliche, letztlich in Deutschland erstmals so beschlossene Entscheidung erwirkt.
Betriebsbedingte Kündigungen wurden per einstweiliger Verfügung untersagt, solange nicht in einer Einigungsstelle über die Initiativrechte des Betriebsrates auf Verlängerung von Kurzarbeit entschieden
worden ist.
Es wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt, in denen keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 25.11.2009 zum Aktenzeichen 12 BV Ga 1204/09 lautet wie folgt:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ......... zu kündigen.
a) bis über den Antrag des Betriebsrates zur Herabsetzung der tariflichen Arbeitszeit von 35 auf 32 Wochenstunden, ggf. in einer tariflichen Einigungsstelle, entschieden worden ist, und
b) bis das Landesarbeitsgericht Bremen in dem Verfahren 2 TaBV 32/09 über den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen 1 BV 111/09 rechtskräftig den Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung der Einigungsstelle auf Verlängerung der Kurzarbeit abgelehnt hat, oder im Falle der Einsetzung der Einigungsstelle, bis die Einigungsstelle über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Kurzarbeit vom 01.11. 09 bis 30.04.2010 abschließend entschieden hat, jedoch längstens bis zum 21.01.2010.
2. Der Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.
3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Betriebsbedingte Kündigungen wurden per einstweiliger Verfügung untersagt, solange nicht in einer Einigungsstelle über die Initiativrechte des Betriebsrates auf Verlängerung von Kurzarbeit entschieden
worden ist.
Es wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt, in denen keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 25.11.2009 zum Aktenzeichen 12 BV Ga 1204/09 lautet wie folgt:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ......... zu kündigen.
a) bis über den Antrag des Betriebsrates zur Herabsetzung der tariflichen Arbeitszeit von 35 auf 32 Wochenstunden, ggf. in einer tariflichen Einigungsstelle, entschieden worden ist, und
b) bis das Landesarbeitsgericht Bremen in dem Verfahren 2 TaBV 32/09 über den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen 1 BV 111/09 rechtskräftig den Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung der Einigungsstelle auf Verlängerung der Kurzarbeit abgelehnt hat, oder im Falle der Einsetzung der Einigungsstelle, bis die Einigungsstelle über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Kurzarbeit vom 01.11. 09 bis 30.04.2010 abschließend entschieden hat, jedoch längstens bis zum 21.01.2010.
2. Der Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.
3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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